Datenschutz in der Schule, Kita und Kindergarten

Setzen Sie mit uns den Datenschutz für Kinder und Jugendliche, Lehrer, Betreuer und Erziehungsberechtigte gewinnbringend um.

Sicherheitslösungen

Wir erarbeiten und integrieren individuell auf Ihr Unternehmen ausgerichtete Sicherheitskonzepte und -lösungen, die die Informationssicherheit in Ihrem Unternehmen gewährleisten.

Datenschutz

Unsere Experten unterstützen Sie bei allen Fragen des Datenschutzes gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Zertifizierte Beratung

Unsere zertifizierten Experten haben langjährige Erfahrung in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit und stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitern mit juristischen, organisatorischen und technischen Kenntnissen zur Verfügung.

Datenschutz in der Schule, Kita und Kindergarten

In Schulen, Kindergärten und Kindertageseinrichtungen werden sehr sensible personenbezogene Daten verarbeitet, die umfänglich geschützt werden müssen. Wir informieren Sie über Datenschutz in der Kinderbetreuung und unterstützen Schulen und private Träger von Kitas und Kindergärten bei der Umsetzung der DSGVO.

Für den Schulbetrieb ist die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig; Angaben, die nicht zwingend erforderlich sind, dürfen jedoch nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers erhoben werden. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung an Schulen werden immer mehr digitale Hilfsmittel eingesetzt. Tablets, Online-Lernplattformen, die Nutzung von Clouds oder ein digitales Klassenbuch sind nur einige der digitalen Angebote im Unterricht. Hierbei müssen Zugriffsrechte und -möglichkeiten so gestaltet sein, dass Unbefugte nicht an die Informationen gelangen können und der Datenschutz für die Schüler stets gewährleistet ist. Öffentliche wie auch zumeist private Schulen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen. Hierbei kann es sich um eine Lehrkraft der Schule oder einen externen Datenschutzbeauftragten handeln, wobei auch mehrere Schulen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen können.  Der Datenschutzbeauftragte berät die Schule, kontrolliert die Umsetzung der DSGVO und steht für alle Fragen rund um das Thema Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Auch in Kita und Kindergarten muss darauf geachtet werden, dass stets nur die erforderlichen Daten erhoben werden, bei der Erhebung weiterer Daten müssen die Erziehungsberechtigten der Kinder ihre schriftliche Einwilligung geben. Da auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung in einer Kinderbetreuung personenbezogene Daten preisgeben, werden die Rechte der Kinder und Erziehungsberechtigten gemeinsam betrachtet.

Zu den erforderlichen Daten bei der Anmeldung zur Kinderbetreuung gehören:

  • Name, Adresse und Geburtstag des Kindes
  • Name, Adresse und Telefonnummer der Eltern
  • Krankheiten des Kindes, die der Einrichtung bekannt sein müssen
  • Impfstatus des Kindes, insbesondere Tetanusimpfung
  • Kontaktinformationen des Hausarztes

Für die Erhebung weiterer Daten ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich und es muss der konkrete Zweck der Datenerhebung angegeben werden. Es sollte stets der Grundsatz der Datensparsamkeit befolgt werden, der besagt, dass niemals mehr Daten als tatsächlich notwendig erhoben werden sollten. Zudem muss die Datensicherheit gewährleistet sein, das gilt für digitale wie analoge Daten gleichermaßen und beinhaltet beispielsweise, dass Papierunterlagen in abschließbaren Fächern verwahrt werden.

Gemäß der DSGVO haben die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten des Kindes verschiedene Rechte gegenüber der Kinderbetreuung. Dazu gehört das Auskunftsrecht über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Eltern und Kind und das Recht auf Löschung, sofern keine weitere Aufbewahrung gesetzlich vorgesehen oder Teil der Vertragserfüllung ist. Außerdem besteht das Recht auf Datenübertragbarkeit, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Widerspruchs- und Widerrufsrecht.

Beim Übergang von der Kita in die Grundschule kann eine Zusammenarbeit beider Institutionen sinnvoll sein. So kann beispielsweise geklärt werden, ob das Kind für die Grundschule bereit ist oder möglicherweise ergänzende Förderung in der Kita angebracht wäre. Für einen Datenaustausch zwischen den Einrichtungen müssen die Erziehungsberechtigten ihre schriftliche Einwilligung geben.

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten für Kindergarten und Kita ist nur erforderlich, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Handelt es sich bei einer kommunalen Kindertagesstätte allerdings um eine öffentliche Stelle, ist nach DSGVO Art. 37 in jedem Fall ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.

Datenschutz in Schulen und Kitas: So unterstützen wir Sie

Zertifizierte Beratungen

Mit unserer umfassenden Fachkenntnis in der Datenschutzberatung finden wir schnell passgenaue Lösungen für individuelle Fragestellungen Ihrer Branche.

Technischer, organisatorischer & rechtlicher Datenschutz

Wir haben uns auf die technischen, organisatorischen und juristischen Aspekte spezialisiert und bieten Ihnen maximalen Datenschutz in allen Bereichen.

Mitarbeiterschulungen & Weiterbildungen

Mit konsistenten und branchenbezogenen Schulungen und Weiterbildungen halten wir Ihre Mitarbeiter in Sachen Datenschutz immer auf dem neuesten Stand.

Umfassende Informationssicherheit

Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung einer sicheren IT-Infrastruktur und sorgen für ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Verfügbarkeit Ihrer Daten.

Datenschutzpflichten und Datenschutzrechte in der Kinderbetreuung

Als Betreiber einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung sind Sie der datenschutzrechtliche Verantwortliche und haben Datenschutzpflichten gegenüber den Kindern, Eltern und Mitarbeitern.

Zu den Pflichten zählen:

  • Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten
  • Schutz der personenbezogenen Daten durch ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen
  • Einhaltung der Löschfristen
  • schriftliche Verpflichtung auf die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit aller Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten
  • regelmäßige datenschutzrechtliche Schulungen aller Mitarbeiter und Aushilfen
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten für Kindergarten und Kita, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
  • Dokumentation und gegebenenfalls fristgerechte Meldung von Datenschutzverletzungen
  • Fotos oder Videos zur Dokumentation der Entwicklung eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden.

Datenschutz für Mitarbeiter in Kitas ist genauso wichtig wie der Schutz personenbezogener Daten der Kinder und Eltern. Dazu gehört in erster Linie der Arbeitnehmerdatenschutz, der den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, speziell das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelt. Des Weiteren muss mit sensiblen Daten wie etwa dem erweiterten Führungszeugnis, welches bei der Arbeit mit Minderjährigen gefordert wird, datenschutzkonform umgegangen werden. Mitarbeiterfotos dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen in der Einrichtung ausgehängt oder auf der Webseite veröffentlicht werden. Auch Mitarbeiter sind nur zur Preisgabe bestimmter Informationen verpflichtet, zu denen beispielsweise der Impfstatus des Mitarbeiters nicht gehört.

So setzen Sie die DSGVO in der Schule und Kinderbetreuung um

Datenschutz in der Schule und in Kindertagesstätten dient dem Kindeswohl und hat damit einen ganz besonderen Stellenwert. Oft werden vertrauliche Informationen aus den Familien bewusst oder unbewusst in die Einrichtung getragen. Für die Erziehungsberechtigten ist es wichtig zu wissen, dass keine Daten an Unbefugte weitergegeben werden. Nur auf dieser Grundlage ist ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern oder Erziehern möglich.

Die Anforderungen der DSGVO erfordern konkrete Maßnahmen, bei deren Umsetzung wir Sie gerne unterstützen. Wir begleiten Sie bei der Realisierung aller Maßnahmen gemäß DSGVO, unterstützen Sie bei der Erstellung der DSGVO-Dokumentation, überprüfen und optimieren datenschutzrelevante Prozesse und die Informationssicherheit in Ihrer Einrichtung, schulen Ihre Mitarbeiter und verpflichten sie zum Datenschutz. Wir regeln technisch-organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO wie Zugangs-, Zutritts- und Zugriffskontrolle und bringen Ihre Webseite datenschutztechnisch auf den erforderlichen Stand. Durchgeführte Maßnahmen werden kontinuierlich überprüft und optimiert, sodass Sie für den Fall einer Datenschutz-Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gerüstet sind. Wir sind an Ihrer Seite, bis Sie Ihre Einrichtung selbstständig DSGVO-konform führen können.

Profitieren Sie von einer Datenschutz-Erstberatung zur Erfassung des Ist-Zustandes und der Aufstellung darauf basierender Maßnahmen, oder geben Sie den Datenschutz ganz in unsere Hände, indem wir als externer Schul- oder Kita-Datenschutzbeauftragter fungieren. Auch regelmäßige Beurteilungen in Form eines Datenschutz-Audits sind möglich.

Ihre Branche ist nicht dabei oder möchten Sie eine branchenorientierte Beratung?

Kontaktieren Sie uns jetzt - als Experte für den Datenschutz wissen wir, worauf es ankommt und finden mit Ihnen zusammen die passende Lösung für Ihre Branche.

Datenschutz in Schule, Kita und Kindergarten: Wir beantworten Ihre Fragen

GESCHLOSSEN

GESCHLOSSEN

Welche personenbezogenen Daten dürfen bei der Anmeldung in einer Kita oder Kindertagesstätte erhoben werden?

Es dürfen Name, Adresse und Geburtstag des Kindes, Name, Adresse und Telefonnummer der Eltern, Krankheiten, von denen die Kita wissen muss, Angaben zum Impfstatus und Kontaktangaben des Hausarztes abgefragt werden.

Welche Datenpannen sind in einer Schule, Kita oder Kindergarten möglich?

Es können beispielsweise Akten gestohlen, persönliche Daten per E-Mail an den falschen Adressaten gesendet oder der Computer gehackt werden.

Dürfen in der Schule, Kita oder Kindergarten Fotos von den Kindern gemacht werden?

Ja, aber nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern.

Was bedeutet Datenschutz in der Schule, Kita oder Kindergarten?

Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden, für die Abfrage und Nutzung weiterer Daten ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Ist die Webseite der Schule, Kita oder Kindergarten vom Datenschutz betroffen?

Die Webseite benötigt eine Datenschutzerklärung, die über einen eigenen Reiter zugänglich ist.

Sind die Daten der Mitarbeiter einer Schule, Kita oder Kindergarten geschützt?

Mitarbeiter unterliegen dem Arbeitnehmerdatenschutz, der den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, speziell das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelt. Mit personenbezogenen Daten muss datenschutzkonform umgegangen werden.

Müssen Mitarbeiter einer Schule, Kita oder Kindergarten auf datenschutzrechtliche Vertraulichkeit verpflichtet werden?

Ja, alle Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen schriftlich auf die datenschutzrechtliche Vertraulichkeit verpflichtet werden.

Muss eine Schule, Kita oder Kindergarten Datenschutzverletzungen melden?

Datenschutzverletzungen müssen dokumentiert und unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Nur wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, muss sie nicht gemeldet werden.

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